(1) Vorschriften gemäß § 27 Abs. 1 müssen für die Verwirklichung des angestrebten Ziels geeignet sein und dürfen nicht über das zur Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinausgehen. Dazu hat die Prüfung der Verhältnismäßigkeit im Sinn des § 27 Abs. 1 Z 3 entsprechend den Vorgaben des Art. 7 Abs. 2 bis 5 der RL (EU) 2018/958 zu erfolgen und jedenfalls folgende Punkte zu umfassen:
1. die Risiken der Regelung,
2. die Frage, ob nicht bereits bestehende Regelungen zur Zielerreichung ausreichen,
3. die Eignung, Kohärenz und systematische Einordnung der Regelung,
4. die Auswirkungen der Regelung auf den freien Personen- und Dienstleistungsverkehr, auf die Wahlfreiheit des Verbrauchers und auf die Qualität der Dienstleistungen,
5. das Vorhandensein eines gelinderen Mittels zur Zielerreichung und
6. die Wirkung der Regelung in Kombination mit anderen den Zugang zu oder die Ausübung von reglementierten Berufen beschränkenden Vorschriften.
(2) Wenn dies für Art und Inhalt der Regelung relevant ist, hat die Prüfung folgende zusätzliche Punkte zu umfassen:
1. den Zusammenhang zwischen dem Umfang beruflicher Tätigkeiten und der erforderlichen Berufsqualifikation;
2. den Zusammenhang zwischen der Komplexität der Aufgaben und der erforderlichen Berufsqualifikation;
3. die Existenz verschiedener Wege zum Erlangen der beruflichen Qualifikation;
4. die Frage, ob sich die bestimmten Berufen vorbehaltenen Tätigkeiten mit denen anderer Berufe überschneiden;
5. der Grad der Autonomie bei der Ausübung eines reglementierten Berufs und die Wirksamkeit von Organisations- und Überwachungsmodalitäten;
6. die Frage einer Aktualisierung der Zugangsanforderungen für reglementierte Berufe auf Grund wissenschaftlicher und technologischer Entwicklungen;
7. die Frage, ob eine Dienstleistung bloß vorübergehend bzw. gelegentlich erbracht wird;
8. das Ziel der Sicherstellung eines hohen Gesundheitsschutzniveaus.
(Anm: LGBl. Nr. 94/2020)
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