§ 2 § 2Persönlicher Geltungsbereich
In Kraft seit 21. Juli 2017
Up-to-date
Dieses Landesgesetz gilt für
1. Personen mit österreichischer Staatsbürgerschaft,
2. Angehörige eines Mitgliedstaats der Europäischen Union,
3. Angehörige eines Staats, dessen Angehörigen auf Grund von Staatsverträgen im Rahmen der Europäischen Integration dieselben Rechte für den Berufszugang zu gewähren sind wie Inländern,
4. Drittstaatsangehörige, denen nach dem Recht der Europäischen Union dieselben Rechte für den Berufszugang zu gewähren sind wie Inländern,
soweit diese eine berufliche Tätigkeit anstreben, deren Regelung in die Zuständigkeit des Landes fällt.
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