Oö. BAG
Gliederung
2. Abschnitt Anerkennung von Berufsqualifikationen im Rahmen der Niederlassungsfreiheit § 5 Qualifikationsniveaus
§ 12 § 12 Führen der Berufsbezeichnung
Die antragstellende Person ist nach der Anerkennung berechtigt, die landesrechtlich für den betreffenden Beruf vorgesehene Berufsbezeichnung zu führen.
§ 59 Oö. TG 2018 · Oö. TG 2018 · Oö. Tourismusgesetz 2018
§ 59 § 59 Berechtigungsschein
…genannten Berechtigungsscheine ausgestellt wurde, gelten § 12, § 16 Abs. 1 und § 22 Abs. 5 Oö. Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetz (Oö. BAG). (4) Ein Berechtigungsschein ist nicht erforderlich für 1. Entfallen; 2. Tätigkeiten gemäß § 58, die im Rahmen der satzungsmäßigen Tätigkeit von inländischen und ausländischen Sport…
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