§ 12 § 12 Führen der Berufsbezeichnung
In Kraft seit 21. Juli 2017
Up-to-date
Oö. BAG
Gliederung
2. Abschnitt Anerkennung von Berufsqualifikationen im Rahmen der Niederlassungsfreiheit § 5 Qualifikationsniveaus
§ 12 § 12 Führen der Berufsbezeichnung
Die antragstellende Person ist nach der Anerkennung berechtigt, die landesrechtlich für den betreffenden Beruf vorgesehene Berufsbezeichnung zu führen.
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