§ 11 § 11 Verfahrensvorschriften
In Kraft seit 21. Juli 2017
Up-to-date
Oö. BAG
Gliederung
2. Abschnitt Anerkennung von Berufsqualifikationen im Rahmen der Niederlassungsfreiheit § 5 Qualifikationsniveaus
§ 11 § 11 Verfahrensvorschriften
(1) Die Behörde hat der antragstellenden Person innerhalb eines Monats ab Einreichung des Antrags den Empfang der Unterlagen zu bestätigen und ihr gegebenenfalls mitzuteilen, welche Unterlagen fehlen.
(2) Die Behörde hat über Anträge auf Anerkennung von Berufsausbildungen und -qualifikationen innerhalb von vier Monaten ab vollständiger Einreichung zu entscheiden.
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