§ 8 § 8 Eigentumsübergang
In Kraft seit 01. August 2009
Up-to-date
Oö. AWG 2009
Gliederung
II. ABSCHNITT SAMMLUNG, BEREITSTELLUNG UND BEHANDLUNG VON ABFÄLLEN § 5 Aufgaben der Gemeinde
§ 8 § 8 Eigentumsübergang
(1) Das Eigentum an Abfällen geht mit dem Verladen in ein zur Abfuhr bestimmtes Fahrzeug, mit dem Einbringen in einen Sammelbehälter oder der Abgabe bei einer Sammeleinrichtung auf die Gemeinde, den Bezirksabfallverband bzw. auf den von diesen beauftragten Dritten über. Abfälle, die direkt einer Behandlungsanlage zugeführt werden, werden mit der Übergabe bzw. mit dem Zurücklassen Eigentum des Anlagenbetreibers.
(2) Abs. 1 gilt nicht für Gegenstände von Wert, die offensichtlich unbeabsichtigt in den Abfall gelangt sind.
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