§ 24 § 24 Maßnahmen im Katastrophenfall
In Kraft seit 01. August 2009
Up-to-date
Oö. AWG 2009
Gliederung
VII. ABSCHNITT ZWANGSRECHTE, KONTROLLE UND BESCHRÄNKUNGEN § 22 Überprüfungsbefugnisse
§ 24 § 24 Maßnahmen im Katastrophenfall
Wenn infolge einer Katastrophe (§ 2 Z 1 Oö. Katastrophenschutzgesetz) eine den öffentlichen Interessen gemäß § 1 Abs. 3 entsprechende Sammlung oder Behandlung von nicht gefährlichen Abfällen durch die Gemeinden, Bezirksabfallverbände oder Städte mit eigenem Statut bzw. den von diesen beauftragten Dritten nicht sichergestellt ist, kann die Landesregierung im erforderlichen Umfang vorübergehend andere Sammler und Behandler damit betrauen. Eine derartige Betrauung ist nur mit Zustimmung des zu betrauenden Sammlers oder Behandlers zulässig.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden