(1) Bei der Landwirtschaftskammer für Oberösterreich ist die Land- und Forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle einzurichten.
(2) Die Land- und Forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle führt ihre Geschäfte unter der Leitung eines Ausschusses. Dem Ausschuss gehören die Präsidentin bzw. der Präsident der Landwirtschaftskammer für Oberösterreich, die Präsidentin bzw. der Präsident der Landarbeiterkammer für Oberösterreich sowie drei Vertreterinnen und/oder Vertreter der Dienstgeberinnen und Dienstgeber und drei Vertreterinnen und/oder Vertreter der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer an. Die drei Vertreterinnen und/oder Vertreter der Dienstgeberinnen und Dienstgeber sind von der Landwirtschaftskammer für Oberösterreich, die drei Vertreterinnen und/oder Vertreter der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer sind von der Landarbeiterkammer für Oberösterreich auf die Dauer von sechs Jahren in den Ausschuss zu entsenden. Dabei ist auf eine angemessene Vertretung im Hinblick auf die wichtigsten Ausbildungsgebiete der Land- und Forstwirtschaft zu achten.
(3) Die Präsidentin bzw. der Präsident der Landwirtschaftskammer für Oberösterreich und die Präsidentin bzw. der Präsident der Landarbeiterkammer für Oberösterreich haben für den Fall ihrer Verhinderung je eine Vertreterin oder einen Vertreter zu bestellen. Die Landwirtschaftskammer für Oberösterreich und die Landarbeiterkammer für Oberösterreich haben für den Fall der Verhinderung der von ihnen in den Ausschuss zu entsendenden Vertreterinnen und/oder Vertreter der Dienstgeberinnen und Dienstgeber sowie der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer je drei Ersatzmitglieder zu bestellen; der letzte Satz des Abs. 2 gilt sinngemäß.
(4) Den Vorsitz im Ausschuss führen abwechselnd die Präsidentin bzw. der Präsident der Landwirtschaftskammer für Oberösterreich und die Präsidentin bzw. der Präsident der Landarbeiterkammer für Oberösterreich bzw. ihre Vertreterinnen und/oder Vertreter. Der Ausschuss ist jeweils nach Bedarf, jährlich jedoch mindestens zweimal einzuberufen.
(5) Der Ausschuss ist beschlussfähig, wenn die Präsidentin bzw. der Präsident der Landwirtschaftskammer für Oberösterreich und die Präsidentin bzw. der Präsident der Landarbeiterkammer für Oberösterreich bzw. deren Vertreterinnen und/oder Vertreter und wenigstens je zwei Vertreterinnen und/oder Vertreter (Ersatzmitglieder) der Dienstgeberinnen und Dienstgeber sowie der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer anwesend sind. Von den Vertreterinnen und/oder Vertretern der Dienstgeberinnen und Dienstgeber sowie der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer ist jeweils nur die gleiche Anzahl stimmberechtigt. Ist eine Gruppe in der Überzahl, so hat die bzw. der an Jahren Jüngste dieser Gruppe kein Stimmrecht. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Die bzw. der Vorsitzende gibt ihre bzw. seine Stimme zuletzt ab.
(Anm: LGBl.Nr. 84/2025, 57/2026)
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