Oö. AOG
Gliederung
(1) Die land- und forstwirtschaftliche Schlichtungsstelle ist, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt wird, verhandlungs- und beschlussfähig, wenn sowohl die bzw. der Vorsitzende als auch von jedem der Streitteile zwei Mitglieder anwesend sind. Wurde eine Verhandlung der land- und forstwirtschaftlichen Schlichtungsstelle bereits einmal vertagt, weil ein Mitglied ohne rechtmäßigen Hinderungsgrund nicht erschienen ist, und ist in der fortgesetzten Verhandlung abermals dieselbe Person oder ein anderes von der gleichen Partei namhaft gemachtes Mitglied ohne rechtmäßigen Hinderungsgrund nicht erschienen, so wird die Verhandlung und Entscheidung nicht gehindert, sofern die bzw. der Vorsitzende und mindestens ein weiteres Mitglied anwesend sind.
(2) Bei der Beschlussfassung hat sich die bzw. der Vorsitzende zunächst der Stimme zu enthalten; kommt eine Stimmenmehrheit nicht zustande, so nimmt die bzw. der Vorsitzende nach weiterer Beratung an der erneuten Beschlussfassung teil. Stimmenthaltung gilt als Ablehnung. Die bzw. der Vorsitzende stimmt zuletzt ab.
(3) Den Mitgliedern der land- und forstwirtschaftlichen Schlichtungsstelle gebührt für jede angefangene Sitzungsstunde eine angemessene Vergütung, deren Höhe unter Bedachtnahme auf den Zeitaufwand und die Mühewaltung durch Verordnung der Landesregierung festzusetzen ist. Außerdem haben sie gegenüber dem Land Oberösterreich Anspruch auf Ersatz der notwendigen Barlauslagen und Reisekosten nach den für Landesbedienstete geltenden Vorschriften.
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