(1) Bei der Obereinigungskommission ist zur Entscheidung über die für sie im Landarbeitsgesetz 2021 vorgesehenen Angelegenheiten auf Antrag eines der Streitteile die land- und forstwirtschaftliche Schlichtungsstelle zu errichten.
(2) Die land- und forstwirtschaftliche Schlichtungsstelle besteht aus der bzw. dem Vorsitzenden und vier weiteren Mitgliedern. Die bzw. der Vorsitzende ist von der bzw. dem Vorsitzenden der Obereinigungskommission auf einvernehmlichen Antrag der Streitteile zu bestellen. Kommt eine Einigung der Streitteile auf die Person der bzw. des Vorsitzenden innerhalb von zwei Wochen ab Antragstellung (Abs. 1) nicht zustande, so ist sie bzw. er auf Antrag eines der Streitteile von der bzw. dem Vorsitzenden der Obereinigungskommission zu bestellen. Diese Bestellung hat aus dem Kreis der Berufsrichterinnen und -richter zu erfolgen, die in Oberösterreich bei einem Arbeits- und Sozialgericht oder bei einem Landesgericht ernannt und dort zum Zeitpunkt ihrer Bestellung mit der Rechtsprechung in Arbeitsrechtssachen betraut sind.
(3) Jeder der Streitteile hat zwei Mitglieder namhaft zu machen, davon eines auf Vorschlag der jeweils zuständigen gesetzlichen Interessenvertretung; das zweite soll aus dem Kreis der im Betrieb Beschäftigen namhaft gemacht werden. Hat einer der Streitteile binnen zwei Wochen ab Antragstellung (Abs. 1) die Nominierung der Mitglieder nicht vorgenommen, so hat sie die bzw. der Vorsitzende der Obereinigungskommission in Abstimmung mit der jeweils zuständigen gesetzlichen Interessenvertretung zu bestellen.
(4) Die Streitteile haben die Einigung auf die Person der bzw. des Vorsitzenden und die Nominierung der weiteren Mitglieder der bzw. dem Vorsitzenden der Obereinigungskommission mitzuteilen. Diese bzw. dieser hat die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden der land- und forstwirtschaftlichen Schlichtungsstelle und die weiteren Mitglieder unverzüglich zu bestellen und im Einvernehmen mit der oder dem Vorsitzenden der land- und forstwirtschaftlichen Schlichtungsstelle die erste mündliche Verhandlung anzuberaumen. Die weitere Verfahrensleitung obliegt der bzw. dem Vorsitzenden der land- und forstwirtschaftlichen Schlichtungsstelle.
(5) Die Mitglieder der land- und forstwirtschaftlichen Schlichtungsstelle sind in Ausübung ihres Amtes unabhängig und an keine Weisung gebunden.
(6) Die Landesregierung ist berechtigt, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung der land- und forstwirtschaftlichen Schlichtungsstelle zu unterrichten. Die land- und forstwirtschaftliche Schlichtungsstelle ist verpflichtet, die verlangten Auskünfte unter Wahrung des Grundrechts auf Datenschutz und Einhaltung sonstiger gesetzlicher Geheimhaltungsverpflichtungen zu erteilen. (Anm: LGBl.Nr. 64/2025)
(7) Die Landesregierung hat ein Mitglied seiner Funktion zu entheben, wenn die Voraussetzungen für die Bestellung nicht mehr gegeben sind, bei Widerruf des Vorschlags durch die vorschlagsberechtigte Interessenvertretung, wenn es seine Pflichten grob verletzt oder dauernd vernachlässigt oder wenn Umstände eintreten, die der ordnungsgemäßen Ausübung des Amtes voraussichtlich auf Dauer entgegenstehen.
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