Oö. AOG
Gliederung
2. Teil Organe
2. Abschnitt Obereinigungskommission § 3 Einrichtung, Zusammensetzung
§ 4 § 4 Geschäftsführung
(1) Die Obereinigungskommission ist von der bzw. dem Vorsitzenden nach Bedarf einzuberufen. Die Einberufung hat rechtzeitig schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung zu erfolgen.
(2) Die Obereinigungskommission ist beschlussfähig, wenn neben der bzw. dem Vorsitzenden mindestens je zwei Mitglieder der Arbeitgeber- und Arbeitnehmergruppe anwesend sind. Sind die Mitglieder einer Gruppe in der Überzahl, so haben in dieser Gruppe die dem Alter nach jüngsten Mitglieder (Ersatzmitglieder), soweit sie überzählig sind, kein Stimmrecht.
(3) Die Beschlüsse der Obereinigungskommission werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Stimmenthaltung gilt als Ablehnung. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der bzw. des Vorsitzenden den Ausschlag. Sie bzw. er stimmt zuletzt ab.
(4) Über jede Sitzung ist eine Niederschrift aufzunehmen.
(5) Die Mitglieder der Obereinigungskommission nach § 3 Abs. 3 haben gegenüber dem Land Oberösterreich Anspruch auf Ersatz der notwendigen Barauslagen und Reisekosten nach den für Landesbedienstete geltenden Vorschriften.
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