§ 13 § 13 Bedienstete in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben der Gebietskörperschaften
In Kraft seit 31. Juli 2026
Up-to-date
Oö. AOG
Gliederung
3. Teil Übergangs- und Begleitbestimmungen § 12 Übergangsbestimmungen
§ 13 § 13 Bedienstete in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben der Gebietskörperschaften
Für Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer, die in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben des Landes, einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbands beschäftigt sind, gilt das Landarbeitsgesetz 2021, BGBl. I Nr. 78/2021, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 76/2025, insoweit, als für Rechtsgebiete, die in den einzelnen Abschnitten dieses Bundesgesetzes geregelt sind, keine besonderen Vorschriften bestehen oder die Erlassung solcher Vorschriften nicht in die Zuständigkeit des Bundes fällt.
(Anm: LGBl.Nr. 84/2025, 57/2026)
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