§ 12
In Kraft seit 31. Juli 2026
Up-to-date
(1) Die nach den bisher geltenden Bestimmungen der Oö. Landarbeitsordnung 1989 bestellten bzw. entsendeten Mitglieder der in diesem Landesgesetz geregelten Organe bleiben bis zu einer Neubestellung nach diesem Landesgesetz - längstens bis zum Ende ihrer Funktionsperiode - im Amt.
(2) Die Funktionsdauer der Einigungskommissionen endet mit dem Inkrafttreten dieses Landesgesetzes.
(Anm: LGBl.Nr. 84/2025, 57/2026)
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