Oö. AOG
Gliederung
Rückverweise
(1) Die näheren Bestimmungen über die Geschäftsführung des Ausschusses sind in einer Geschäftsordnung zu regeln, die der Ausschuss zu beschließen hat.
(2) In der Geschäftsordnung ist vorzusehen, dass die bzw. der bei der Landwirtschaftskammer für Oberösterreich verantwortlich mit der Besorgung der Aufgaben einer Geschäftsstelle der Land- und Forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle betraute Bedienstete (Geschäftsführerin oder Geschäftsführer) den Sitzungen des Ausschusses mit beratender Stimme beigezogen werden kann.
(3) Die Geschäftsordnung bedarf der Genehmigung der Landesregierung. Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn die Geschäftsordnung gegen gesetzliche Bestimmungen verstößt oder die ordnungsgemäße Besorgung der Aufgaben des Ausschusses nicht gewährleistet.
(Anm: LGBl.Nr. 84/2025, 57/2026)
Keine Ergebnisse gefunden