(1) Dieses Landesgesetz regelt die Organisation der in Abs. 2 und 3 genannten Organe.
(2) Zur Vollziehung des Arbeitsrechts in der Land- und Forstwirtschaft werden folgende Organe eingerichtet:
1. die Land- und Forstwirtschaftsinspektion;
2. die Obereinigungskommission;
3. die land- und forstwirtschaftliche Schlichtungsstelle;
4. die bzw. der landarbeitsrechtliche Gleichbehandlungsbeauftragte und die landarbeitsrechtliche Gleichbehandlungsstelle;
5. die Land- und Forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle.
(Anm: LGBl.Nr. 57/2026)
(3) Zur Vollziehung des Berufsausbildungsrechts in der Land- und Forstwirtschaft wird die Land- und Forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle eingerichtet.
(Anm: LGBl.Nr. 84/2025)
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