§ 6
In Kraft seit 01. Januar 2010
Up-to-date
§ 6
Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde
Inwieweit die in diesem Landesgesetz geregelten Aufgaben der Gemeinde (eines Gemeindeverbands) bei der Verwaltung von Gemeindeabgaben solche des eigenen Wirkungsbereichs sind, ergibt sich aus den jeweiligen Abgabenvorschriften. Die Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren und Verwaltungsvollstreckungsverfahren fällt nicht in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde.
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