§ 13
In Kraft seit 01. Januar 2010
Up-to-date
§ 13
Anzeigepflicht
Die Abgabenbehörden sind verpflichtet, jeden ihnen bekannt gewordenen Verdacht einer nach Abgabenvorschriften strafbaren Handlung oder Unterlassung der zur Strafverfolgung zuständigen Strafbehörde oder dem zuständigen Gericht anzuzeigen und dieser bzw. diesem alle verfügbaren Beweismittel zu übergeben.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden