§ 1
In Kraft seit 01. Januar 2010
Up-to-date
1. ABSCHNITT
ANWENDUNGSBEREICH
§ 1
Anwendungsbereich
Dieses Landesgesetz regelt
1. die Zuständigkeit der Abgabenbehörden,
2. die Rechtsstellung der Beteiligten und
3. Strafbestimmungen
in Angelegenheiten der Landes- und Gemeindeabgaben - mit Ausnahme der Landes- und Gemeindeverwaltungsabgaben - insoweit, als in den Abgabenvorschriften nicht anderes bestimmt ist.
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