Reichen die im § 40 genannten Möglichkeiten nicht aus, kann die Landesregierung zur Sicherung des Bestandes eines Naturdenkmales, eines geschützten Naturgebildes, eines geschützten Landschaftsteiles, eines Naturschutzgebietes, eines Europaschutzgebietes oder zur Verwirklichung kundgemachter Landschaftspflegepläne im erforderlichen Umfang Privatrechte an den betroffenen Grundstücken zu Gunsten des Landes oder auf Antrag der Gemeinde zu deren Gunsten einschränken oder entziehen.
Rückverweise
NSchG · Salzburger Naturschutzgesetz 1999
§ 42 Entschädigung
…oder zum Europaschutzgebiet, durch eine Verordnung gemäß § 11 Abs 1 oder durch die Einschränkung oder den Entzug eines Privatrechtes gemäß § 41 die Nutzung eines Grundstückes oder die Ausübung eines Rechtes erheblich erschwert oder unmöglich gemacht oder wird dadurch der Ertrag eines Grundstückes erheblich gemindert, ist hiefür…
§ 43 Einlösung
…dessen Art der bisherigen Nutzung durch eine Erklärung zum Naturdenkmal, zum geschützten Landschaftsteil, zum Naturschutzgebiet oder zum Europaschutzgebiet oder durch eine Verfügung gemäß § 41 überhaupt nicht mehr oder nur mehr unzureichend möglich ist, vom Land gegen eine angemessene Entschädigung einzulösen. Dabei sind bereits geleistete Entschädigungen für die Erschwerung oder…