(1) In einer Landschaftsschutzverordnung sind jene Maßnahmen anzuführen, die zur Wahrung des Landschaftsbildes, des Charakters der Landschaft, des Naturhaushaltes oder des Wertes der Landschaft für die Erholung in diesem Gebiet nur mit einer naturschutzbehördlichen Bewilligung zulässig sind.
(2) Die Naturschutzbehörde hat die Bewilligung zu erteilen, wenn durch die Maßnahme der Charakter der Landschaft (§ 5 Z 7), der Naturhaushalt (§ 5 Z 21) und der Schutzzweck des Gebietes (§ 16) nicht beeinträchtigt werden.
(3) Bei der Aufstellung oder wesentlichen Änderung von Bebauungsplänen (3. Abschnitt, 4. Teil ROG 2009) für Flächen, die im Landschaftsschutzgebiet liegen, ist zur Wahrung der Interessen des Naturschutzes ein Gutachten der Landesregierung einzuholen.
Rückverweise
NSchG · Salzburger Naturschutzgesetz 1999
§ 55 Mitwirkung der Salzburger Landesumweltanwaltschaft
…nicht unterschreiten; 4. in Verfahren nach den §§ 11, 26, 49 und 61; 5. in Verfahren betreffend Maßnahmen, die naturschutzbehördlich ausschließlich gemäß § 18 bewilligungspflichtig sind. (3) In jenen Verfahren der Bezirksverwaltungsbehörde, in denen der Landesumweltanwaltschaft Parteistellung zukommt, ist § 54 Abs 4 nicht anzuwenden.…