NSchG
Gliederung
7. Abschnitt Straf-, Schluss- und Übergangsbestimmungen
§ 62 Abgabenstrafbestimmungen
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht weiter, wer
a) durch Handlungen oder Unterlassungen die Naturschutzabgabe hinterzieht oder fahrlässig verkürzt;
b) die Aufzeichnungen nicht, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Form führt;
c) die Abgabenerklärung nicht, mangelhaft oder verspätet einreicht.
(2) Auch der Versuch der Abgabenhinterziehung ist strafbar.
(3) Verwaltungsübertretungen sind in Fällen des Abs 1 lit a mit Geldstrafe bis zu 14.600 € und für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe mit Freiheitsstrafe bis vier Wochen, in den übrigen Fällen mit Geldstrafe bis 370 € zu ahnden.
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