NSchG
Gliederung
5. Abschnitt Behörden und Verfahren
§ 50a Maßnahmen im überwiegenden öffentlichen Interesse
(1) Maßnahmen, die nachweislich unmittelbar besonders wichtigen öffentlichen Interessen dienen, sind unter weitgehender Wahrung der Interessen des Naturschutzes (§ 2 Abs 3) zu bewilligen oder zur Kenntnis zu nehmen, wenn
1. diesen öffentlichen Interessen im Einzelfall der Vorrang gegenüber den Interessen des Naturschutzes zukommt und
2. zur Maßnahme nachweislich keine geeignete, die Naturschutzinteressen weniger beeinträchtigende Alternativlösung besteht.
Als unmittelbar einem besonders wichtigen öffentlichen Interesse dienend gilt jedenfalls auch die Errichtung und der Betrieb von Anlagen zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen einschließlich der dafür erforderlichen Zufahrtswege, des Netzanschlusses und der Speicheranlagen.
(2) Bei Maßnahmen gemäß Abs 1, die in Europaschutzgebieten gemäß § 5 Z 10 lit a und c eine erhebliche Beeinträchtigung prioritärer natürlicher Lebensraumtypen (§ 5 Z 25) oder prioritärer Arten (§ 5 Z 24) erwarten lassen, können nur Erwägungen im Zusammenhang mit folgenden öffentlichen Interessen in eine Interessensabwägung einbezogen werden:
1. das Leben und die Gesundheit von Menschen,
2. die öffentliche Sicherheit,
3. maßgebliche günstige Auswirkungen auf die Umwelt (zB Klimaschutzmaßnahmen, Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen).
Sonstige öffentliche Interessen können in die Interessensabwägung nur einbezogen werden, wenn zuvor eine Stellungnahme der Europäischen Kommission eingeholt worden ist. Diese Stellungnahme ist bei der Entscheidung zu berücksichtigen.
(4) Der durch Ersatzleistungen zu gewährleistende Eingriffsausgleich kann entweder durch vom Einschreiter zu verwirklichende Maßnahmen oder durch die Leistung eines Geldbetrages durch den Einschreiter erfolgen. Die Vorschreibung eines Geldbetrages hat dabei in jener Höhe zu erfolgen, die annähernd den Kosten einer angemessenen Ersatzleistung entspricht. Wenn die Durchführung von Maßnahmen durch den Einschreiter nur teilweise möglich ist, ist ein entsprechend verringerter Geldbetrag vorzuschreiben.
(5) Im Fall des Abs 3 hat die Landesregierung bei Europaschutzgebieten den Zusammenhang des europäischen ökologischen Netzes „Natura 2000“ sicherzustellen. Die zu diesem Zweck getroffenen Maßnahmen sind der Europäischen Kommission mitzuteilen.
(6) Ersatzleistungen sind für Maßnahmen nicht vorzuschreiben,
1. die wegen einer Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit von Menschen oder zur Abwehr schwerer volkswirtschaftlicher Schäden notwendig und unvermeidlich oder zur Errichtung oder Änderung von solchen Anlagen erforderlich sind, die unmittelbar der Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen dienen, und
2. die keine Auswirkungen auf Europaschutzgebiete haben.
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