§ 4 Ausnahmen von der Bewilligungs- und Anzeigepflicht
In Kraft seit 01. November 2024
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NSchG
Gliederung
1. Abschnitt Allgemeines
§ 4 Ausnahmen von der Bewilligungs- und Anzeigepflicht
(1) Maßnahmen, die von der Landesregierung als Naturschutzbehörde selbst oder über deren Auftrag in Erfüllung von Naturschutzaufgaben durchgeführt werden, unterliegen keiner Bewilligungs- oder Anzeigepflicht nach diesem Gesetz oder der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen.
(2) Maßnahmen, die erforderlich sind, um die von den Naturschutzbehörden (§ 47) vorgeschriebenen Auflagen, Ersatzleistungen oder Ausgleichsmaßnahmen nach den §§ 50, 50a oder 51 zu verwirklichen, unterliegen keiner Bewilligungs- oder Anzeigepflicht nach diesem Gesetz oder der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen.
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