(1) Die Naturschutzbehörden können Vorhaben in einem vereinfachten Verfahren erledigen. Dafür kommen nur solche Maßnahmen in Betracht,
1. die einfacher Art sind und für die keine aufwändigen Projektunterlagen oder sonstigen Unterlagen zu erstellen bzw vorzulegen sind; oder
2. für die geeignete Unterlagen vorliegen, die eine Beurteilung
a) der Bewilligungs- oder Kenntnisnahmemöglichkeit gemäß den §§ 6, 12, 18, 24, 25, 26 und 34 oder
b) des Vorliegens von Verbotstatbeständen nach den §§ 31 Abs 2 bis 4 oder 32 Abs 1
erlauben oder
3. für deren Verwirklichung auch Bewilligungen nach anderen als naturschutzgesetzlichen Bestimmungen erforderlich sind, wenn die Interessen des Naturschutzes voraussichtlich in diesem behördlichen Verfahren berücksichtigt werden können.
(2) Zur Einleitung eines vereinfachten Verfahrens sind der Behörde abweichend von § 48 Abs 1 eine Beschreibung des Vorhabens, Angaben über die Namen und Anschriften des Betreibers des Vorhabens und des Grundeigentümers, gegebenenfalls die schriftliche Zustimmung des Grundeigentümers sowie die Bezeichnung der vom Vorhaben berührten Grundstücke (Gemeinde, Katastralgemeinde, Parzellen-Nummer) mitzuteilen. Für das Absehen von einzelnen dieser Angaben sowie für das Anfordern zusätzlicher Unterlagen gilt § 48 Abs 3 sinngemäß.
(3) Für die von Abs 1 Z 1, Z 2 lit a und Z 3 umfassten Vorhaben entfällt das Erfordernis einer naturschutzbehördlichen Bewilligung oder Anzeige, wenn die Behörde Folgendes feststellt:
2. Für die im Abs 1 Z 3 genannten Maßnahmen sind die Interessen des Naturschutzes in dem nach anderen Vorschriften ergangenen Bescheid, der in Rechtskraft erwachsen ist, berücksichtigt worden.
(3a) Bei den von Abs 1 Z 2 lit b umfassten Vorhaben kann die Behörde feststellen, dass durch die projektgemäße Ausführung keine Verwaltungsübertretung gemäß § 61 verwirklicht wird. Dies ist bei der Tötung richtliniengeschützter Tiere und Vögel insbesondere dann der Fall, wenn die Beeinträchtigung der Tiere kein Ziel des Vorhabens ist, aber mit dessen Verwirklichung unvermeidbar verbunden ist, wenn
1. durch das Vorhaben das Tötungsrisiko nicht signifikant erhöht wird und
2. diese Beeinträchtigung geschützter Arten auch durch gebotene, fachlich anerkannte Schutzmaßnahmen nicht vollständig vermieden werden kann.
(4) Zum Vorliegen der im Abs 3 und Abs 3a genannten Voraussetzungen ist eine Stellungnahme des Naturschutzbeauftragten einzuholen.
(5) Das Vorliegen oder Nichtvorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs 3 und 3a hat die Behörde bei Maßnahmen gemäß Abs 1 Z 2 mit Bescheid festzustellen. Bei Maßnahmen gemäß Abs 1 Z 1 und 3 ist das Ergebnis der Prüfung von der Behörde in einem Aktenvermerk festzuhalten, der dem Betreiber des Vorhabens und dem Naturschutzbeauftragten unverzüglich zur Kenntnis zu bringen ist.
(6) Auf Grund eines innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis des Aktenvermerkes (Abs 5) gestellten Antrages des Betreibers des Vorhabens oder des Naturschutzbeauftragten hat die Behörde das Zutreffen oder Nichtvorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs 3 mit Bescheid festzustellen.
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