§ 41 Einschränkung und Entzug von Privatrechten
In Kraft seit 01. Januar 2002
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NSchG
Gliederung
4. Abschnitt Sicherung des Naturschutzes und der Naturpflege
§ 41 Einschränkung und Entzug von Privatrechten
Reichen die im § 40 genannten Möglichkeiten nicht aus, kann die Landesregierung zur Sicherung des Bestandes eines Naturdenkmales, eines geschützten Naturgebildes, eines geschützten Landschaftsteiles, eines Naturschutzgebietes, eines Europaschutzgebietes oder zur Verwirklichung kundgemachter Landschaftspflegepläne im erforderlichen Umfang Privatrechte an den betroffenen Grundstücken zu Gunsten des Landes oder auf Antrag der Gemeinde zu deren Gunsten einschränken oder entziehen.
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