(1) Diesem Gesetz unterliegen nicht:
a) Maßnahmen bei einem Einsatz des Bundesheeres in den Fällen des § 2 Abs 2 Z 2 und 3 des Wehrgesetzes 2001;
b) Maßnahmen zur Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder zur Abwehr von Katastrophen, bei Europaschutzgebieten jedoch nur Maßnahmen zur Abwehr von unmittelbar drohenden Katastrophen;
c) Maßnahmen bei einem Einsatz von Organen der öffentlichen Sicherheit oder Aufsicht;
d) Auswirkungen von Maßnahmen auf das Verkehrsaufkommen auf bestehenden Straßen, die dem öffentlichen Verkehr mit Kraftfahrzeugen gewidmet sind.
(2) Sind für bestimmte Vorhaben, die nach diesem Gesetz bewilligungspflichtig sind, nach bundes- oder landesrechtlichen Bestimmungen Raum- oder Umweltverträglichkeitsprüfungen vorgesehen, ist das Ergebnis dieser Prüfung abzuwarten und bei der naturschutzbehördlichen Entscheidung mit zu berücksichtigen.
(2a) Bei folgenden Maßnahmen tritt an die Stelle einer in diesem Gesetz oder in einer auf seiner Grundlage erlassenen Verordnung vorgesehenen Bewilligungspflicht eine Anzeigepflicht:
1. Maßnahmen des Bundesheeres, die der allgemeinen Einsatzvorbereitung dienen (§ 2 Abs 2 Z 1 des Wehrgesetzes 2001);
2. Maßnahmen anerkannter Rettungsorganisationen (§ 3 Abs 4 und Abs 4a des Salzburger Rettungsgesetzes), der Feuerwehr, der Organe der öffentlichen Sicherheit und des Katastrophenhilfsdienstes, die der Vorbereitung von Einsätzen im Rahmen gesetzlicher Hilfeleistungsverpflichtungen dienen.
(3) Die Schutzbestimmungen dieses Gesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen erfassen auch den jeweiligen Luftraum und die unter der Erde befindlichen Bereiche.
§ 23 HKG 1997 · HKG 1997 · Salzburger Heilvorkommen- und Kurortegesetz 1997
§ 23 Schutz des Kurortes
…Kurbezirkes vor erheblichen Verunreinigungen von Luft oder Wasser, Lärm, Erschütterung oder sonstigen Einflüssen und kommt im Fall einer Interessensabwägung gemäß § 3 Abs. 3 NSchG im Kurbezirk diesem Schutz sowie dem Schutz des Landschaftsbildes, des Charakters der Landschaft, des Naturhaushaltes oder des Wertes der Landschaft für die Erholung vor erheblichen…
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