(1) Mineralien- und Fossilienfunde, die auf Grund ihres Ausmaßes, ihrer Seltenheit, ihrer Zusammensetzung oder sonstiger Fundumstände von besonderer Bedeutung sind, sind der Landesregierung vom Finder längstens innerhalb einer Woche anzuzeigen.
(2) Vor der Weitergabe von Mineralien- oder Fossilienfunden im Sinn des Abs 1 oder von Teilen davon an Dritte hat der Finder diese dem Land zum allfälligen Erwerb anzubieten.
Art. 13 NSchG · NSchG · Nachtschwerarbeitsgesetz
Art. 13
…§ 11 Abs. 4 beschäftigt sind, binnen zwei Monaten zu erstatten. Arbeitgeber und deren Bevollmächtigte, welche dieser Bestimmung zuwiderhandeln, sind nach § 28 des Arbeitszeitgesetzes zu bestrafen. (5) Die erstmalige Meldung von Personen, die bereits am 1. Juli 1981 als Versicherte gemeldet sind und eine Tätigkeit im…
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