NSchG
Gliederung
2. Abschnitt Naturschutz
9. Unterabschnitt Schutz von Lebensräumen
§ 24a Nicht vom Schutz von Lebensräumen umfasste Gebiete
(1) Sind Lebensräume im Sinn des § 24 Abs 1 auf gewidmetem Bauland nach dem 31. Dezember 2007 neu entstanden, unterliegen sie nicht dem Lebensraumschutz des § 24 Abs 3. Zur Feststellung, ob ein solcher Lebensraum neu auf dem als Bauland gewidmeten Grundstück entstanden und vom Lebensraumschutz ausgenommen ist, kann der Grundeigentümer oder Nutzungsberechtigte die Erlassung eines Bescheides beantragen. Die Behörde kann ein solches Feststellungsverfahren auch von Amts wegen einleiten. Die Behörde hat im Feststellungsverfahren nachzuweisen, dass der Lebensraum im Sinn des § 24 Abs 1 zum Zeitpunkt der Baulandwidmung bereits bestand. Für diesen Nachweis kann die Behörde auch den gemäß § 24 Abs 2 zu erstellenden Biotopkataster heranziehen.
(1a) Befinden sich Lebensräume im Sinn des § 24 Abs 1 auf Flächen, die am Stichtag 1. Jänner 2025 als Bauland (§ 30 des Salzburger Raumordnungsgesetzes 2009) gewidmet sind, unterliegen sie für die Dauer des aufrechten Bestands dieser Baulandwidmung ebenfalls nicht dem Lebensraumschutz des § 24. Zur Feststellung, ob ein solcher Lebensraum vom Lebensraumschutz ausgenommen ist, kann der Grundeigentümer oder Nutzungsberechtigte die Erlassung eines Bescheides beantragen. Die Behörde kann ein solches Feststellungsverfahren auch von Amts wegen einleiten.
(2) Lebensräume gemäß § 24 Abs 1 lit a oder d, die auf Grund von privatrechtlich vereinbarten Nutzungsbeschränkungen ab Inkrafttreten des Gesetzes LGBl Nr 67/2019 neu entstanden sind, unterliegen nicht der Schutzregelung des § 24 Abs 3. Die Anwendung dieser Bestimmung kann vertraglich ausgeschlossen werden.
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