Gebiete außerhalb geschlossener Ortschaften können durch Verordnung der Landesregierung zu Naturschutzgebieten erklärt werden, wenn sie wenigstens eine der folgenden Voraussetzungen aufweisen:
1. Sie weisen eine völlige oder weit gehende Ursprünglichkeit auf.
2. Sie weisen seltene oder gefährdete Tier- oder Pflanzenarten auf.
3. Sie weisen seltene oder charakteristische Lebensgemeinschaften von Tieren oder Pflanzen auf.
Die für den Bestand des schutzwürdigen Gebietes notwendigen Flächen können in den Schutzbereich einbezogen werden. Bei der Erklärung eines Gebietes zum Naturschutzgebiet ist auf Gesichtspunkte der Raumordnung Bedacht zu nehmen. In der Verordnung ist auf den Schutzzweck (Z 1 bis 3) hinzuweisen.
§ 90 FLG. 1973 · FLG. 1973 · Salzburger Flurverfassungs-Landesgesetz 1973
§ 90 Zuständigkeit im Zusammenlegungs-, Flurbereinigungs-, Teilungs- oder Regulierungsverfahren
…Bundesstraßen, der Schiffahrt, der Luftfahrt und des Bergbaues; d) die landesrechtlichen Angelegenheiten des Baurechtes einschließlich der Raumordnung, des Naturschutzes in ausgewiesenen Naturschutzgebieten gemäß § 19 NSchG und Europaschutzgebieten, des Elektrizitätsrechtes, des Jagd- und Fischereirechtes, des Grundverkehrs und des öffentlichen Straßenrechtes. (8) Werden durch das Zusammenlegungs-, Flurbereinigungs-, Teilungs- oder Regulierungsverfahren die in…
Fischereigesetz 2002
§ 11 Einsetzen von Wassertieren
…4) Das Verbot des Einsetzens gentechnisch veränderter Wassertiere gilt nicht, wenn diese Freisetzung außerhalb von geschützten Landschaftsteilen, Naturschutzgebieten, Nationalparken oder Europaschutzgebieten ( §§ 12, 19, 22 und 22a des Salzburger Naturschutzgesetzes 1999 ) unter Einhaltung der Bestimmungen des Gentechnikgesetzes erfolgt. Die Freisetzung bedarf jedoch einer Ausnahmebewilligung der Landesregierung, wenn eine…
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