Einzelne oder kleinflächige Naturgebilde von nur örtlicher Bedeutung, die das Orts- oder Stadtbild besonders prägen oder hiefür eine besondere ästhetische Wirkung aufweisen oder nachweislich eine besondere lokale historisch-kulturelle Bedeutung besitzen, können durch Bescheid der Gemeindevertretung (in der Stadt Salzburg des Gemeinderates) zu geschützten Naturgebilden erklärt werden. Die Bestimmungen der §§ 7 bis 9 gelten dabei sinngemäß mit der Maßgabe, dass lediglich die im § 7 Abs 3 vorgesehene Verlautbarung in der betreffenden Gemeinde zu erfolgen hat. Die Erklärung zum geschützten Naturgebilde erfolgt im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde.
§ 16a ROG 2009 · ROG 2009 · Salzburger Raumordnungsgesetz 2009
§ 16a Beschleunigungsgebiete für erneuerbare Energie
…gelten jedenfalls als nicht geeignet: 1. Natura-2000-Gebiete ( §§ 22a und 22b des Salzburger Naturschutzgesetzes 1999 ); 2. Gebiete gemäß den §§ 6, 10, 12, 16 und 19 des Salzburger Naturschutzgesetzes 1999 ; 3. Nationalparke; 4. Hauptvogelzugrouten und Gebiete, die auf Grundlage von Sensibilitätskarten oder anderen Instrumenten und Datensätzen ermittelt…
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