§ 21 § 21
In Kraft seit 01. Januar 2017
Up-to-date
§ 21 § 21 — NÖGUS-G 2006
Der Fonds und seine Organe sind bei Ausübung ihrer Tätigkeit, insbesondere im Hinblick auf die Ausfertigung von Schriftstücken, von Landes- und Gemeindeabgaben befreit.
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