(1) Im Fonds ist eine NÖ Psychiatriekoordinationsstelle einzurichten.
(2) Der Zweck der NÖ Psychiatriekoordinationsstelle ist:
1. Die Beratung der Landesregierung in allen Fragen der psychosozialen und sozialpsychiatrischen Versorgung;
2. die Vernetzung aller relevanten Systempartner zur Koordination ihrer Aktivitäten auf Landesebene.
(3) Die NÖ Psychiatriekoordinationsstelle hat insbesondere folgende Aufgaben:
1. Koordination und Abstimmung aller Leistungserbringer sowie Koordination, Planung und Steuerung aller Leistungen der psychosozialen, sozialpsychiatrischen und sozialpädiatrischen Versorgung in jedem Lebensalter;
2. Abstimmung der Qualitätssicherung in der intra- und extramuralen psychiatrischen Versorgung in Niederösterreich;
3. Unterstützung und Einbeziehung der Systempartner;
4. Aufbau und Sicherstellung eines routinemäßigen Berichtswesens;
5. Aufbau einer Servicestelle für Anfragen der Systempartner;
6. Erstellen einer Datenbasis zur Wahrnehmung der Aufgaben.
(4) Die NÖ Psychiatriekoordinationsstelle hat für sich eine Geschäftsordnung (Geschäftsordnung der NÖ Psychiatriekoordinationsstelle) zu beschließen.
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