(1) Es ist ein Präsidium zur Vorbereitung der Sitzungen der Gesundheitsplattform und der Landes-Zielsteuerungskommission einzurichten.
(2) Das Präsidium setzt sich zusammen aus dem oder der Vorsitzenden für die Kurie des Landes und dem Koordinator oder der Koordinatorin auf Seiten des Landes gemäß § 14 sowie dem oder der Co-Vorsitzenden für die Kurie der Sozialversicherung und dem Koordinator oder der Koordinatorin auf Seiten der Sozialversicherung gemäß § 14.
Rückverweise
NÖGUS-G 2006 · NÖ Gesundheits- und Sozialfonds-Gesetz 2006
§ 22 § 22
…ist Gesamtrechtsnachfolger des gleichnamigen NÖ Gesundheits- und Sozialfonds nach dem NÖ Gesundheits- und Sozialfonds-Gesetz, LGBl. 9450–3. (5) Die am 1. Jänner 2006 dem NÖGUS beigestellten Landesbediensteten sind mit diesem Zeitpunkt dem NÖGUS nach dem NÖ Gesundheits- und Sozialfonds-Gesetz 2006 beigestellt. (6) § 1 Abs. 2…