(1) Die Bewilligung ist von der Landesregierung zurückzunehmen, wenn
1. die Voraussetzungen für ihre Erteilung weggefallen sind, insbesondere wenn die Verlässlichkeit der Wettunternehmerin oder des Wettunternehmers nicht mehr gegeben ist oder
2. sich nachträglich herausstellt, dass die Bewilligungsvoraussetzungen schon zum Zeitpunkt der Erteilung der Bewilligung nicht gegeben waren oder
3. rechtskräftig festgestellt wurde, dass in einer Betriebsstätte verbotene Wetten (§ 8) angeboten, abgeschlossen oder vermittelt werden oder
4. rechtskräftig festgestellt wurde, dass in einer Betriebsstätte illegales Glücksspiel betrieben wird.
(2) Bei Übertretungen nach § 28 Abs. 3 kann die Bewilligung vorübergehend oder dauernd entzogen werden.
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