§ 6 § 6
In Kraft seit 01. August 2020
Up-to-date
(1) Die Bewilligung erlischt durch
1. Zeitablauf,
2. Verzicht,
3. Tod der Wettunternehmerin oder des Wettunternehmers, bei juristischen Personen oder eingetragenen Personengesellschaften mit dem Ende ihres Bestehens,
4. Ablauf der Bankgarantie oder
5. Zurücknahme oder Entziehung der Bewilligung.
(2) Der Verzicht nach Abs. 1 Z 2 ist schriftlich gegenüber der Landesregierung zu erklären und kann nicht widerrufen werden.
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