(1) Die Bewilligung für die Tätigkeit als Wettunternehmerin oder Wettunternehmer ist von der Landesregierung auf schriftlichen Antrag einer natürlichen Person zu erteilen, wenn diese
1. volljährig, entscheidungsfähig und verlässlich ist,
2. die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt oder Staatsangehörige eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaats des EWR-Abkommens, der Schweiz oder eines Drittstaats ist, dessen Staatsangehörige nach dem Recht der Europäischen Union Inländerinnen bzw. Inländern gleichzustellen sind, oder Drittstaatsangehörige oder Staatenlose ist, sofern diese Person im Besitz eines Aufenthaltstitels mit entsprechendem Zweckumfang ist,
3. ihre finanzielle Leistungsfähigkeit durch eine Sicherheitsleistung in Form einer Bankgarantie eines in der Europäischen Union oder in einem nach dem Recht der Europäischen Union gleichgestellten Staates gelegenen Geldinstitutes in der Höhe von € 150.000,-- mit einer Gültigkeitsdauer von zumindest einem Jahr nachweist,
4. ein Konzept über effektive Maßnahmen zum Schutz der wettenden Personen und zur Suchtvorbeugung, ein Konzept über die Schulung der Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter im Umgang mit Wett- bzw. Spielsucht und über die Zusammenarbeit mit einer oder mehreren Spielerschutzeinrichtungen vorlegt,
5. eine Geldwäschebeauftragte oder einen Geldwäschebeauftragten gemäß § 18 Abs. 9 bestellt und die Risikoanalyse gemäß § 14 sowie ein Konzept über ein fortlaufendes Fortbildungsprogramm der Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter im Umgang mit Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung vorlegt,
6. sich selbst oder eine oder mehrere Personen mit der Geschäftsleitung betraut. Wer mit der Geschäftsleitung betraut wird, muss den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen in Österreich haben, um den Anordnungen der Behörden unverzüglich Folge leisten zu können, und auf Grund entsprechender Vorbildung fachlich geeignet sein, über die für einen ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb erforderlichen Eigenschaften und Erfahrungen verfügen, und es darf gegen diese Person kein Ausschließungsgrund nach § 13 GewO 1994 vorliegen.
(2) Die Bewilligung für die Tätigkeit als Wettunternehmerin oder Wettunternehmer ist von der Landesregierung auf schriftlichen Antrag einer juristischen Person oder einer eingetragenen Personengesellschaft zu erteilen, wenn diese
1. den Sitz im Inland, in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder einem sonstigen Mitgliedsstaat des EWR-Abkommens, in der Schweiz oder in einem Drittstaat hat und ihnen nach dem Recht der Europäischen Union Gleichstellung zu gewähren ist,
2. die Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 3 bis 5 erfüllt und
3. eine Geschäftsführerin oder einen Geschäftsführer bestellt hat, die oder der die Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 1, 2 und 6 erfüllt.
(3) Die erforderliche Verlässlichkeit fehlt insbesondere dann, wenn
1. die Bewilligungswerberin oder der Bewilligungswerber oder eine zur Vertretung nach außen berufene Person oder der wirtschaftliche Eigentümer wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung zu einer drei Monate übersteigenden Freiheitsstrafe oder zu einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagsätzen verurteilt worden ist und diese noch nicht getilgt ist oder die Bewilligungswerberin oder der Bewilligungswerber oder eine zur Vertretung nach außen berufene Person oder der wirtschaftliche Eigentümer innerhalb der letzten fünf Jahre mindestens zweimal wegen Verstößen gegen Vorschriften dieses Gesetzes, des NÖ Jugendgesetzes LGBl. 4600, des NÖ Spielautomatengesetzes 2011, LGBl. 7071, des GSpG, der GewO 1994 oder nach vergleichbaren Normen anderer Bundesländer rechtskräftig bestraft worden ist und jeweils nach der Art der strafbaren Handlung ein Missbrauch bei der Wetttätigkeit zu befürchten ist oder
2. ein Konkurs über das Vermögen der Bewilligungswerberin oder des Bewilligungswerbers oder einer zur Vertretung nach außen berufenen Person oder des wirtschaftlichen Eigentümers mangels eines zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens voraussichtlich hinreichenden Vermögens nicht eröffnet wurde und der Zeitraum, in dem in der Insolvenzdatei Einsicht in den genannten Insolvenzfall gewährt wird, noch nicht abgelaufen ist.
(4) Die Verlässlichkeit ist mit einer Strafregisterbescheinigung, die nicht älter als drei Monate sein darf und einem Auszug aus der Insolvenzdatei oder gleichwertigen Bestätigungen der Behörden des Herkunftsstaates der Bewilligungswerberin oder des Bewilligungswerbers nachzuweisen. Werden im Herkunftsstaat solche Bestätigungen nicht ausgestellt, sind die Nachweise durch eine eidesstattliche Erklärung zu ersetzen.
(5) Der Auszug aus der Insolvenzdatei und ausländische Strafregisterbescheinigungen oder gleichwertige Unterlagen und Nachweise sind von der Bewilligungswerberin oder dem Bewilligungswerber vorzulegen. Die Landesregierung hat im Einzelfall zur Feststellung der Verlässlichkeit einer bestimmten Bewilligungswerberin oder eines bestimmten Bewilligungswerbers oder einer bestimmten zur Vertretung nach außen berufenen Person oder eines bestimmten wirtschaftlichen Eigentümers eine Auskunft aus dem Strafregister gemäß § 9 Strafregistergesetz 1968 einzuholen.
(6) Die Vorlage von Urkunden und sonstigen Unterlagen und Nachweisen entfällt, wenn die zu beweisenden Tatsachen und Rechtsverhältnisse durch Einsicht in die der Behörde zur Verfügung stehenden Register festgestellt werden können.
(7) Vor Erteilung der Bewilligung nach § 4 Abs. 1 oder der Entscheidung über eine Anzeige einer weiteren Betriebsstätte nach § 4 Abs. 6 ist der Gemeinde des Standortes und der Wirtschaftskammer Niederösterreich Gelegenheit zu einer allfälligen Stellungnahme zu geben. Rechtskräftige Entscheidungen dazu sowie das Erlöschen der Bewilligung nach § 6 oder die Stilllegung einer Betriebsstätte nach § 4 Abs. 6 sind der Wirtschaftskammer NÖ, dem Landesabgabenamt, der Gemeinde des Standortes sowie der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde mitzuteilen. Darüber hinaus sind rechtskräftige Entscheidungen zum Betrieb oder zur Stilllegung von Wettterminals nach § 4 Abs. 9 dem Landesabgabenamt zur Kenntnis zu bringen.
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