LandesrechtNiederösterreichLandesesetzeNÖ Wettgesetz§ 4

§ 4§ 4

In Kraft seit 01. August 2020
Up-to-date

(1) Die Tätigkeit als Wettunternehmerin oder Wettunternehmer darf nur mit Bewilligung der Landesregierung ausgeübt werden. Die Bewilligung ist für eine oder mehrere Betriebsstätten für die Dauer von längstens 10 Jahren zu erteilen.

(2) Die Entfernung zwischen Wettannahmestellen außerhalb des Veranstaltungsortes (Abs. 3 Z. 2) muss mehr als 100 m Gehweg (gemessen von der Mitte der Ein- und Ausgänge) betragen. Die Bewilligungswerberin oder der Bewilligungswerber hat die Abstände mit einem technischen Gutachten nachzuweisen. Wettannahmestellen im Rahmen eines Tabakfachgeschäftes sind davon ausgenommen bzw. nicht zu berücksichtigen.

(3) Die Bewilligung kann erteilt werden

1. für den Abschluss oder die Vermittlung von Wetten oder Wettkundinnen oder Wettkunden aus Anlass einer bestimmten Veranstaltung oder Veranstaltungsreihe am Veranstaltungsort oder

2. für den Abschluss oder die Vermittlung von Wetten oder Wettkundinnen oder Wettkunden in Betriebsstätten außerhalb der Veranstaltungsorte .

(4) Der Bewilligungsbescheid hat zumindest zu enthalten :

1. die Art der ausgeübten Tätigkeit als Wettunternehmerin oder Wettunternehmer,

2. die Betriebsstätten,

3. bei der Verwendung von Wettterminals: die Anzahl, die Standorte, die Typenbezeichnung und die Seriennummer und

4. die Dauer der Bewilligung.

(5) Zur Sicherstellung der erforderlichen Voraussetzungen und wenn dies zur Sicherung öffentlicher Interessen dieses Gesetzes, insbesondere solcher des Jugend- und Wettkundenschutzes, der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung oder Sicherheit sowie der Vermeidung von Störungen des örtlichen Gemeinschaftslebens erforderlich ist, ist die Bewilligung unter Befristungen, Bedingungen und Auflagen zu erteilen.

(6) Die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber (Abs. 1) hat jede weitere Betriebsstätte, an der die Tätigkeit als Wettunternehmerin oder Wettunternehmer ausgeübt werden soll, der Landesregierung schriftlich anzuzeigen , wobei die Vorgaben nach Abs. 4 einzuhalten sind. Die Stilllegung einer Betriebsstätte ist der Landesregierung schriftlich mitzuteilen.

(7) Für jede Betriebsstätte ist eine Geschäftsleiterin oder ein Geschäftsleiter zu bestellen. Die Betrauung einer Person mit der Geschäftsleitung mehrerer Betriebsstätten ist zulässig, wenn gewährleistet ist, dass sie den gesetzlichen Verpflichtungen und Aufgaben nach diesem Gesetz nachkommen kann. Die Bestellung und jede Änderung in der Person der Geschäftsleiterin oder des Geschäftsleiters sind der Landesregierung anzuzeigen.

(8) Es ist eine Geldwäschebeauftragte oder ein Geldwäschebeauftragter gemäß § 18 Abs. 9 zu bestellen. Die Bestellung und jede Änderung in der Person der Geldwäschebeauftragten oder des Geldwäschebeauftragten sind der Landesregierung anzuzeigen.

(9) Wird die Bewilligung durch den Betrieb von Wettterminals ausgeübt, ist jeder beabsichtigte Betrieb oder jeder beabsichtigte Austausch eines Wettterminals der Landesregierung unter Vorlage eines technischen Gutachtens nach § 11 Abs. 4 anzuzeigen. Die Stilllegung eines Wettterminals ist der Landesregierung schriftlich mitzuteilen.

(10) Liegt eine vollständige Anzeige nach Abs. 6, 7, 8 oder 9 vor, so hat die Landesregierung innerhalb von 6 Wochen

1. die Anzeige schriftlich zur Kenntnis zu nehmen oder

2. mit Bescheid Bedingungen, Befristungen und Auflagen festzulegen, wenn dies zur Sicherung öffentlicher Interessen im Sinn dieses Gesetzes, insbesondere solcher des Jugend- und Wettkundenschutzes, der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung oder Sicherheit sowie der Vermeidung von Störungen des örtlichen Gemeinschaftslebens erforderlich ist

oder

3. die angezeigte Betriebsstätte oder das angezeigte Wettterminal, die Bestellung der Geschäftsleitung oder die Bestellung der Geldwäschebeauftragten oder des Geldwäschebeauftragten mit Bescheid zu untersagen , wenn auch durch Bedingungen, Befristungen und Auflagen im Sinn der Z 2 die öffentlichen Interessen nicht gesichert werden können oder die jeweiligen sonstigen gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfüllt werden.

Erfolgt innerhalb dieser Frist keine behördliche Entscheidung über die Anzeige, darf die angezeigte Betriebsstätte oder das angezeigte Wettterminal in Betrieb genommen werden oder die bestellte Geschäftsleitung oder die bestellte Geldwäschebeauftragte oder der bestellte Geldwäschebeauftragte ihre oder seine Tätigkeit aufnehmen. Die Berechtigungen auf Grund von Anzeigen nach Abs. 6, 7, 8 oder 9 enden spätestens mit Ablauf der Bewilligung nach Abs. 1.

(11) Die Wettunternehmerin oder der Wettunternehmer hat bei der Ausübung der Tätigkeit nach § 1 Abs. 1 alle Maßnahmen zur Vorbeugung gegen Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung gemäß dem 3. Abschnitt zu erfüllen.

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