(1) Bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes erworbene und aufrechte Berechtigungen, Bewilligungen oder Kenntnisnahmen von Anzeigen durch die Landesregierung nach dem Gesetz über die Tätigkeit der Totalisateure und Buchmacher gelten im Rahmen ihres Umfangs und ihrer zeitlichen Befristung , längstens jedoch für die Dauer von 18 Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes, als Berechtigungen, Bewilligungen oder Anzeigen im Sinn dieses Gesetzes weiter. Dies gilt auch für bestehende behördliche Anordnungen und Maßnahmen, sofern sie nach diesem Gesetz vorgeschrieben werden dürfen.
(2) Eine nach dem Gesetz über die Tätigkeit der Totalisateure und Buchmacher erteilte und aufrechte Bewilligung gilt als vorläufige Bewilligung weiter, wenn die Wettunternehmerin oder der Wettunternehmer vor deren Erlöschen gemäß Abs. 1 bei der Landesregierung einen Antrag auf Erteilung einer Bewilligung gemäß § 4 dieses Gesetzes stellt.
(3) Eine vorläufige Bewilligung gemäß Abs. 2 erlischt mit der Rechtskraft der Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer Bewilligung gemäß § 4 dieses Gesetzes.
(4) Die Abs. 1 bis 3 sind sinngemäß auf Wettvermittlerinnen oder Wettvermittler anzuwenden, die ihre Tätigkeit zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits auf Grund einer behördlichen Bewilligung nach dem Gesetz über die Tätigkeit der Totalisateure und Buchmacher ausüben.
(5) Innerhalb der Übergangsfrist nach Abs. 1 und 2 können Inhaberinnen oder Inhaber von aufrechten Bewilligungen nach dem Gesetz über die Tätigkeit der Totalisateure und Buchmacher der Landesregierung weitere Betriebsstätten nach § 4 Abs. 6 und die Bestellung und jede Änderung von Geschäftsleiterinnen oder von Geschäftsleitern nach § 4 Abs. 7 anzeigen, auch wenn noch keine Bewilligung nach § 4 Abs. 1 beantragt oder erteilt worden ist. Die Landesregierung hat dabei nach § 4 Abs. 10 vorzugehen. Für den Betrieb solcher Betriebstätten und die Bestellung solcher Geschäftsleiterinnen oder Geschäftsleiter gelten die zeitlichen Beschränkungen gemäß Abs. 1 bis 3.
(6) Der Mindestabstand nach § 4 Abs. 2 und die Anhörung nach § 5 Abs. 7 gilt nicht für jene Wettannahmestellen, die nach dem Gesetz über die Tätigkeit der Totalisateure und Buchmacher zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes betrieben werden durften.
(7) Alle Wettunternehmerinnen oder Wettunternehmer haben der Landesregierung längstens bis 15. November 2020 bekannt zu geben, wo und wie viele Wettterminals nach Abs. 1 und 2 aufgestellt sind oder betrieben werden . Die Landesregierung hat diese Bekanntgabe dem Landesabgabenamt mitzuteilen.
(8) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängige Verwaltungsstrafverfahren sind nach den bisherigen Bestimmungen fortzuführen. Alle anderen Verfahren sind formfrei einzustellen und die Bewilligungswerberinnen oder Bewilligungswerber unter Hinweis auf die neu geltende Rechtslage davon in Kenntnis zu setzen.
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