§ 30 § 30
In Kraft seit 01. August 2020
Up-to-date
(1) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Gesetz über die Tätigkeit der Totalisateure und Buchmacher, LGBl. 7030, außer Kraft.
(2) Der vierte Abschnitt dieses Gesetzes tritt am 1. Jänner 2021 in Kraft.
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