Im Sinn dieses Landesgesetzes sind:
1. Buchmacherin, Buchmacher : eine Person, die gewerbsmäßig Wetten abschließt,
2. Totalisateurin, Totalisateur : eine Person, die gewerbsmäßig Wetten vermittelt,
3. Vermittlerin, Vermittler : eine Person, die gewerbsmäßig Wettkundeninnen oder Wettkunden vermittelt,
4. Wetten aus Anlass sportlicher Veranstaltungen : Wetten auf sportliche Ereignisse, an denen Menschen teilnehmen, wie z. B. Fußballspiele, Autorennen, Schirennen, Boxbewerbe, Tennisturniere, Pferderennen mit Reiterin oder Reiter oder Jockette oder Jockey,
5. Wettunternehmerin, Wettunternehmer : eine Person, die die Tätigkeit der Buchmacherin oder des Buchmachers, der Totalisateurin oder des Totalisateurs oder der Vermittlerin oder des Vermittlers ortsgebunden, mobil oder über das Internet ausübt,
6. Betriebsstätte: eine Wettannahmestelle oder bei Internetwetten der Ort, von dem aus die Wettunternehmerin oder der Wettunternehmer die Daten für das Medium bereitstellt,
7. Internetwette: die Ausübung der Tätigkeit einer Wettunternehmerin oder eines Wettunternehmers über ein elektronisches Medium, das einer Person die Teilnahme an einer Wette außerhalb einer Wettannahmestelle ermöglicht und wenn der Ort, von dem aus die Wettunternehmerin oder der Wettunternehmer die Daten für das Medium bereitstellt, in Niederösterreich liegt,
8. Wettannahmestelle : ortsgebundene oder mobile Einrichtung, in der Wetten abgeschlossen oder Wetten oder Wettkundinnen oder Wettkunden vermittelt werden,
9. Wettterminal : technische Einrichtung in einer Wettannahmestelle, die über eine Datenleitung mit einer Wettunternehmerin oder einem Wettunternehmer verbunden ist und Wettkundinnen oder Wettkunden ohne Mitwirkung einer weiteren Person den unmittelbaren Abschluss einer Wette ermöglicht,
10. Wettreglement : allgemeine Geschäftsbedingungen für die Ausübung der Tätigkeit als Wettunternehmerin oder Wettunternehmer,
11. wirtschaftlicher Eigentümer: ein wirtschaftlicher Eigentümer gemäß § 2 WiEReG,
12. Geldwäsche: die Verwirklichung des Straftatbestands gemäß § 165 StGB,
13. Geldwäschemeldestelle: die Geldwäschemeldestelle gemäß § 4 Abs. 2 Z 1 und 2 BKA-G,
14. Terrorismusfinanzierung: die Leistung eines finanziellen Beitrags zur Unterstützung einer terroristischen Vereinigung (§ 278 StGB) zur Begehung einer terroristischen Straftat gemäß § 278b StGB oder die Verwirklichung des Straftatbestands gemäß § 278d StGB,
15. politisch exponierte Person und deren Familienmitglieder: natürliche Personen im Sinn des § 2 Z 6 und 7 FM-GwG,
16. bekanntermaß e n nahestehende Personen: natürliche Personen im Sinn des § 2 Z 8 FM-GwG,
17. Führungsebene: Führungskräfte oder Beschäftigte gemäß § 2 Z 9 FM-GwG,
18. Geschäftsbeziehung: jede geschäftliche, gewerbliche oder berufliche Beziehung gemäß § 2 Z 10 FM-GwG,
19. Gruppe: eine Gruppe von Unternehmen gemäß § 2 Z 11 FM-GwG,
20. Kunde: jede Person gemäß § 2 Z 15 FM-GwG,
21. Drittländer mit hohem Risiko, Mitgliedstaat und Drittland: Staaten gemäß § 2 Z 16 bis 18 FM-GwG.
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