(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer
1. die Tätigkeit einer Wettunternehmerin oder eines Wettunternehmers ohne die entsprechende Bewilligung ausübt (§ 4 Abs. 1) oder Auflagen in Bescheiden und Erkenntnissen zuwiderhandelt oder nicht erfüllt,
2. es als Wettunternehmerin oder Wettunternehmer unterlassen hat, den Betrieb einer weiteren Betriebsstätte, der nicht bereits im Bewilligungsbescheid angeführt ist, oder die Stilllegung einer Betriebsstätte der Landesregierung anzuzeigen (§ 4 Abs. 6),
3. es als Wettunternehmerin oder Wettunternehmer unterlassen hat, die Bestellung oder Änderung in der Person der Geschäftsleiterin oder des Geschäftsleiters der Landesregierung nach § 4 Abs. 7 anzuzeigen,
4. es als Wettunternehmerin oder Wettunternehmer unterlassen hat, die Bestellung oder Änderung in der Person der oder des Geldwäschebeauftragten der Landesregierung nach § 4 Abs. 8 anzuzeigen,
5. es als Wettunternehmerin oder Wettunternehmer unterlassen hat, den Betrieb eines Wettterminals, das nicht bereits im Bewilligungsbescheid angeführt ist, der Landesregierung anzuzeigen oder die Stilllegung eines Wettterminals der Landesregierung schriftlich mitzuteilen (§ 4 Abs. 9),
6. verbotene Wetten anbietet, abschließt oder vermittelt (§ 8),
7. es als Wettunternehmerin oder Wettunternehmer unterlassen hat, in einer Wettannahmestelle bzw. einer Betriebsstätte die Einhaltung der Ausübungsvorschriften oder die Einhaltung des Wettreglements gemäß § 9 Abs. 1 bis 7 sicherzustellen und zu überwachen,
8. als Wettunternehmerin oder Wettunternehmer ein Wettbuch nicht oder nicht ordnungsgemäß führt (§ 10 Abs. 1) oder keine oder unvollständige Aufzeichnungen nach § 10 Abs. 2 führt,
9. Wettterminals entgegen den Geboten nach § 11 Abs. 1 bis 3 aufstellt oder betreibt,
10. als Wettunternehmerin oder Wettunternehmer der Pflicht zur äußeren Bezeichnung und Kennzeichnung von Wettannahmestellen (§ 12 Abs. 1) oder Wettterminals (§ 12 Abs. 2) oder der Bezeichnungs- und Kennzeichnungspflicht von Internetwetten (§ 12 Abs. 3) nicht nachkommt,
11. als Wettkundin oder Wettkunde entgegen § 13 Abs. 2 eine nicht auf ihre oder seine Person ausgestellte Wettkundenkarte benützt,
12. als Wettunternehmerin oder Wettunternehmer den Geboten zur Wettkundenkarte nach § 13 Abs. 2 bis 4 nicht nachkommt,
13. als Wettunternehmerin oder Wettunternehmer den Wettkundenschutz nach § 13 Abs. 5 bis 7 nicht oder nicht ausreichend wahrnimmt,
14. die Risiken der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung gemäß § 14 nicht ermittelt, bewertet oder keine darauf aufbauenden angemessenen Strategien, Kontrollen oder Verfahren zur wirksamen Minderung und Steuerung dieser Risiken vorsieht,
15. die Sorgfaltspflichten gemäß § 15 bis § 17 nicht einhält,
16. keine unverzügliche Verdachtsmeldung gemäß § 18 Abs. 1 erstattet oder in anderer Weise entgegen § 18 Abs. 1 Satz 1 bis 6, Abs. 2 oder 3 handelt,
17. Daten gemäß § 18 Abs. 6 Z 1 oder Z 2 nicht aufbewahrt,
18. die internen Kontrollen gemäß § 18 Abs. 7 bis 10 missachtet,
19. entgegen § 18 Abs. 4, Abs. 5 oder Abs. 6 handelt,
20. den behördlichen Organen nicht die Überprüfung nach § 25 Abs. 2 und 3 ermöglicht,
21. als Wettunternehmerin oder Wettunternehmer die Bescheide nach § 4 Abs. 1 oder 10 oder die Anzeigen nach § 4 Abs. 6, 7, 8 oder 9 nicht an dem Ort aufbewahrt, an dem die Bewilligung ausgeübt wird, oder sie den überprüfenden Organen auf deren Verlangen nicht vorweist (§ 25 Abs. 5),
22. als Wettunternehmerin oder Wettunternehmer ihrer oder seiner Meldepflicht nach § 31 Abs. 7 nicht nachkommt oder
23. sonstigen Bestimmungen dieses Gesetzes oder in Bescheiden auf Grund dieses Gesetzes enthaltenen Geboten oder Verboten zuwiderhandelt, soweit es sich nicht um abgabenrechtliche Bestimmungen nach dem 4. Abschnitt handelt.
(2) Wer eine Verwaltungsübertretung nach Abs. 1 begeht, ist von der Bezirksverwaltungsbehörde unbeschadet sonstiger Folgen mit einer Geldstrafe bis zu € 20.000,-- und für den Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu vier Wochen zu bestrafen.
(3) Wenn es sich bei Übertretungen nach Abs. 1 Z 15 bis 18 um schwerwiegende, wiederholte oder systematische Übertretungen oder eine Kombination davon handelt, beträgt die Geldstrafe bis zum Zweifachen der infolge der Übertretung erzielten Gewinne, soweit sich diese beziffern lassen. Lassen sich diese nicht beziffern, beträgt die Geldstrafe bis zu € 1.000.000,– und im Fall der Uneinbringlichkeit die Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 6 Wochen.
(4) Die Verwaltungsstrafbehörden haben Geldstrafen gegen juristische Personen zu verhängen, wenn die Übertretung gemäß Abs. 1 Z 15 bis 18 zu ihren Gunsten von einer Person begangen wurde, die allein oder als Teil eines Organs der juristischen Person gehandelt hat und die auf Grund der folgenden Befugnisse eine Führungsposition innerhalb der juristischen Person innehat:
1. Befugnis zur Vertretung der juristischen Person,
2. Befugnis, Entscheidungen im Namen der juristischen Person zu treffen, oder
3. Kontrollbefugnis innerhalb der juristischen Person.
(5) Juristische Personen können wegen Übertretungen gemäß Abs. 1 Z 15 bis 18 auch dann verantwortlich gemacht werden, wenn mangelnde Überwachung oder Kontrolle durch eine in Abs. 4 genannte Person die Begehung der Übertretung zu Gunsten der juristischen Person durch eine ihr unterstellte Person ermöglicht hat.
(6) Die Bezirksverwaltungsbehörden haben der Landesregierung jede rechtskräftige Bestrafung wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß Abs. 1 zu übermitteln. Die Landesregierung hat davon das Landesabgabenamt in jenen Fällen in Kenntnis zu setzen, in denen der Bestrafung ein Verstoß gegen Abs. 1 Z 1, 2, 5, 9, 21 und 22 zugrunde liegt.
(7) Die Landesregierung kann in den Fällen des Abs. 3 die natürliche oder juristische Person, welche die Übertretung begangen oder zu verantworten hat, sowie die Art des Verstoßes öffentlich bekanntgeben und es der Person durch eine Anordnung vorübergehend oder dauernd untersagen, bei Wettunternehmen Leitungsaufgaben wahrzunehmen. Insbesondere hat die Landesregierung anzuordnen, dass die betreffende juristische oder die betreffende natürliche Person ihre Verhaltensweise einzustellen und von einer Wiederholung abzusehen hat.
(8) Die Landesregierung hat rechtskräftige Bestrafungen und Maßnahmen wegen Übertretungen nach Abs. 1 Z 14 bis 19 einschließlich der Identität der betroffenen Person und den Informationen zu Art und Wesen der zu Grunde liegenden Übertretung unverzüglich, nachdem die betroffene Person von der Rechtskraft der Bestrafung informiert wurde, auf ihrer Homepage zu veröffentlichen . Wenn die Landesregierung nach einer fallbezogenen Prüfung der Verhältnismäßigkeit die Veröffentlichung dieser personenbezogenen Daten für unverhältnismäßig hält oder die Veröffentlichung dieser Daten die Stabilität der Finanzmärkte oder die Durchführung laufender Ermittlungen gefährden würde, so hat die Landesregierung
1. die Veröffentlichung erst dann durchzuführen, wenn die Gründe für die Nichtveröffentlichung weggefallen sind,
2. die Veröffentlichung auf anonymer Basis durchzuführen, wenn diese anonymisierte Veröffentlichung einen wirksamen Schutz der betreffenden personenbezogenen Daten gewährleistet; wird die Veröffentlichung auf anonymer Basis beschlossen, so kann die Landesregierung die Veröffentlichung der diesbezüglichen Daten um einen angemessenen Zeitraum verschieben, wenn davon auszugehen ist, dass die Gründe für eine anonymisierte Veröffentlichung innerhalb dieses Zeitraums wegfallen werden, oder
3. die Veröffentlichung nicht durchzuführen, wenn die Möglichkeiten nach Z 1 und 2 nicht ausreichen, um zu gewährleisten, dass die Stabilität von Finanzmärkten nicht gefährdet wird oder dass bei geringfügigen Maßnahmen bei der Bekanntmachung der Entscheidung die Verhältnismäßigkeit gewahrt ist.
Sofern die Grundlage für die Veröffentlichung nicht früher wegfällt, ist sie für fünf Jahre aufrecht zu erhalten. Dabei ist die Veröffentlichung personenbezogener Daten jedoch nur so lange aufrecht zu erhalten, so lange nicht die Kriterien für eine anonymisierte Veröffentlichung vorliegen.
(9) Das Landesverwaltungsgericht erkennt über Beschwerden von betroffenen Personen, die behaupten, durch eine Veröffentlichung nach Abs. 8 in ihren Rechten verletzt worden zu sein.
(10) Der Versuch ist strafbar.
(11) Wettterminals einschließlich der technischen Hilfsmittel, angeschlossene Geräte und Wettscheine, die entgegen diesem Gesetz aufgestellt, betrieben oder verwendet werden, können unter den Voraussetzungen des § 17 VStG für verfallen erklärt werden.
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