§ 27 § 27
In Kraft seit 01. August 2020
Up-to-date
Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben bei der Vollziehung der §§ 13 Abs. 1, 14 bis 18, 26 und 28 dieses Gesetzes mitzuwirken durch
1. Vorbeugemaßnahmen gegen drohende Verwaltungsübertretungen,
2. Maßnahmen, die für die Einleitung und die Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind und
3. die Anwendung von Zwangsmitteln, soweit diese gesetzlich vorgesehen sind.
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