(1) Besteht der begründete Verdacht, dass die Tätigkeit der Wettunternehmerin oder des Wettunternehmers entgegen den Bestimmungen dieses Gesetzes ausgeübt wird, und ist mit Grund anzunehmen, dass eine Gefahr der Fortsetzung besteht, so kann die nach § 25 Abs. 1 zuständige Behörde ohne vorausgegangenes Verfahren an Ort und Stelle
1. die Beschlagnahme der Wettterminals einschließlich der technischen Hilfsmittel, angeschlossener Geräte und Wettscheine, oder wenn mit dieser Maßnahme nicht das Auslangen gefunden werden kann,
2. die gänzliche oder teilweise Schließung der Betriebsstätte , aber nicht ohne vorher zur Einstellung der entgegen den Bestimmungen dieses Gesetzes ausgeübten Wettunternehmertätigkeit aufgefordert zu haben,
verfügen.
(2) Bei Gefahr im Verzug ist zur Beschlagnahme oder zur Schließung der Betriebsstätte nach Abs. 1 die Anwendung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zulässig. Hierüber ist binnen eines Monats ein schriftlicher Bescheid zu erlassen , widrigenfalls gilt die getroffene Maßnahme als aufgehoben. Der Bescheid gilt auch dann als erlassen, wenn eine Zustellung an den Verfügungsberechtigten an dessen Unternehmenssitz oder an der Betriebsstätte nicht möglich ist. Die Zustellung eines solchen Bescheides kann in einem solchen Fall durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen.
(3) Beschlagnahmte Wettterminals einschließlich der technischen Hilfsmittel sind amtlich zu verwahren, ist dies nicht möglich, sind sie amtlich zu versiegeln. Erwachsen der Behörde durch die Beschlagnahme oder die Schließung der Betriebsstätte nach Abs. 1 und 2 Kosten, so sind diese der Wettunternehmerin oder dem Wettunternehmer vorzuschreiben.
(4) Ordentlichen Rechtsmitteln gegen Bescheide über Verfügungen nach Abs. 1 und 2 kommt keine aufschiebende Wirkung zu.
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