(1) Die Überwachung nach diesem Gesetz obliegt für den 3. Abschnitt der Landesregierung, in den übrigen Fällen den Bezirksverwaltungsbehörden.
(2) Den Organen der zur Vollziehung dieses Gesetzes berufenen Behörden und den von ihnen beigezogenen Sachverständigen ist jederzeit Zutritt zu allen Räumen zu gewähren, in denen die Tätigkeit als Wettunternehmerin oder Wettunternehmer ausgeübt wird oder ein diesbezüglicher Verdacht besteht. Diese Organe haben jederzeit das Recht zu überprüfen, ob die Bestimmungen dieses Gesetzes und die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Anordnungen eingehalten werden.
(3) Zu diesem Zweck sind den überprüfenden Organen die Durchführung von Wetten ohne Entgelt zu ermöglichen und auf deren Verlangen die Geräte zu öffnen und die Datenträger (Platinen, Festplatten etc.) der Geräte auszuhändigen sowie Einsicht in die gesamte Gerätebuchhaltung zu gewähren. Bei der Überwachungstätigkeit im Zusammenhang mit Internetwetten sind auf Verlangen der Behörde Internetserver, Datenbanken, Speichermedien und Programme zu öffnen und davon Auswertungen, Auszüge und Kopien herzustellen. Die Geräte, die überprüft werden, dürfen nicht ausgeschaltet oder vom Stromnetz genommen werden, bevor die Organe der Behörden oder die von ihnen beigezogenen Sachverständigen etwaige Testwetten durchgeführt haben. Die Überprüfungsbefugnis schließt die Überprüfung der Wettterminals und der verwendeten Programme sowie einzelner Apparate- und Programmteile außerhalb des Aufstellungsortes mit ein. Auf Verlangen der Behörde ist ihr Einsicht in das Wettbuch zu gewähren und sind ihr näher zu bestimmende Auszüge daraus auszuhändigen bzw. zu übermitteln.
(4) Zur Durchsetzung der Zutritts- und Überprüfungsrechte ist die Anwendung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zulässig .
(5) Die Wettunternehmerin oder der Wettunternehmer hat die Bescheide nach § 4 Abs. 1 und 10 und die Anzeigen nach § 4 Abs. 6, 7, 8 oder 9 an dem Ort, an dem die Bewilligung ausgeübt wird, aufzubewahren und den überprüfenden Organen auf Verlangen vorzuweisen.
(6) Die überprüfenden Organe haben bei Kontrollen, bei denen nicht bewilligte bzw. nicht rechtswirksam angezeigte Wettterminals vorgefunden werden, neben der Ergreifung von Maßnahmen nach § 26 eine diesbezügliche Anzeige des Sachverhalts der Landesregierung zu übermitteln. Die Landesregierung hat davon das Landesabgabenamt in Kenntnis zu setzen.
(7) Verwaltungsbehörden haben die zur Kenntnis gelangenden begründeten Verdachtsfälle verbotener Wetttätigkeit den Bezirksverwaltungsbehörden unverzüglich anzuzeigen.
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