(1) Die Wettterminalabgabe ist monatlich zu entrichten.
(2) Ist das Wettterminal zumindest die Hälfte der Kalendertage eines Monats aufgestellt oder in Betrieb genommen , ist die Wettterminalabgabe für den gesamten Kalendermonat zu entrichten. Ist das Wettterminal an weniger als der Hälfte der Kalendertage eines Monats aufgestellt oder in Betrieb genommen, ist die Wettterminalabgabe dem Anteil der Kalendertage entsprechend anteilig zu entrichten.
(3) Die Abgabenschuldnerin oder der Abgabenschuldner hat bis zum 15. Des zweitfolgenden Kalendermonats dem Landesabgabenamt eine Abrechnung samt einem Verzeichnis der Standorte der Wettterminals und der aufgestellten bzw. in Betrieb genommenen Wettterminals vorzulegen und die Wettterminalabgabe hiefür auf Grund eigener Bemessung bis zu diesem Zeitpunkt ohne weitere Aufforderung zu entrichten.
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