(1) Die Wettterminalabgabe beträgt pro Wettterminal für jeden Kalendermonat € 175,-- (Anm. 1) (Anm.. 2) (Anm. 3) .
(2) Der im Abs. 1 genannte Betrag verändert sich jährlich mit dem Beginn eines neuen Kalenderjahres, erstmals mit Beginn des Jahres 2022 in dem Maß, das sich aus der Veränderung des von der Bundesanstalt Statistik Österreich veröffentlichten Verbraucherpreisindexes 2015 oder des an seine Stelle tretenden Indexes im Zeitraum vom 1. September des vorvergangenen bis zum 1. September des dem Zeitpunkt der Valorisierung vorangegangenen Kalenderjahres ergibt. Dabei ist der valorisierte Betrag kaufmännisch auf ganze Euro zu runden und von der Landesregierung im Landesgesetzblatt kundzumachen. Der ungerundete, zwei Kommastellen umfassende Betrag bildet die Ausgangsbasis für die nächste Valorisierung.
(3) Zur Entrichtung der Wettterminalabgabe ist die Wettunternehmerin oder der Wettunternehmer verpflichtet (Abgabenschuldnerin oder Abgabenschuldner).
(4) Die Inhaberin oder der Inhaber der Räumlichkeiten, die oder der die Aufstellung oder den Betrieb von Wettterminals duldet, haftet mit der Abgabenschuldnerin oder dem Abgabenschuldner zur ungeteilten Hand.
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Anm. 1: Ab 1.1.2022: € 181,-
Anm. 2: Ab 1.1.2023: € 197,-
Anm. 3: Ab 1.1.2024: € 212,-
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