(1) Für aufgestellte oder in Betrieb genommene Wettterminals gemäß § 11 ist eine Wettterminalabgabe zu entrichten.
(2) Der Ertrag der Wettterminalabgabe ist zweckgebunden für das Sozialwesen, das Gesundheitswesen oder die Kinder- und Jugendhilfe zu verwenden.
(3) Die Wettterminalabgabe ist eine zwischen dem Land und den Gemeinden geteilte Abgabe. Die Aufteilung des Ertrages zwischen dem Land und den Gemeinden ist mit Verordnung der Landesregierung unter Bedachtnahme auf den für das Sozialwesen, das Gesundheitswesen oder die Kinder- und Jugendhilfe erforderlichen Finanzbedarf festzulegen. In der Verordnung kann vorgesehen werden, dass jener Teil des Ertrages, der auf die einzelnen Gemeinden entfällt, auf Beiträge, die die Gemeinden auf Grund landesgesetzlicher Bestimmungen an das Land zu entrichten haben, anzurechnen ist. Eine periodenübergreifende Anrechnung ist zulässig. Ebenso kann vorgesehen werden, dass Teile des Abgabenertrages unmittelbar zur Krankenanstaltenfinanzierung herangezogen oder an den NÖ Gesundheits- und Sozialfonds überwiesen werden.
(4) Verordnungen gemäß Abs. 3 darf rückwirkende Kraft beigelegt werden.
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