(1) Die Landesregierung, das Landesabgabenamt und die Bezirksverwaltungsbehörden sind zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten ermächtigt, soweit dies in ihrem Aufgabenbereich nach diesem Gesetz liegt. Die Kategorien der betroffenen Personen sind insbesondere
- die Wettunternehmerin oder der Wettunternehmer (im Sinne des 4. Abschnitts als Abgabenschuldnerin oder Abgabenschuldner),
- die Bewilligungswerberin oder der Bewilligungswerber,
- die Geschäftsleiterin oder der Geschäftsleiter,
- die oder der Geldwäschebeauftragte,
- die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber,
- die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer,
- die zur Vertretung nach außen berufene Person,
- der wirtschaftliche Eigentümer und
- Wettkundinnen oder Wettkunden (zur Wahrnehmung der Pflichten gemäß § 17 Abs. 3 und § 18 Abs. 2).
(2) Die Landesregierung ist ermächtigt, dem Landesabgabenamt, dem Finanzamt für Gebühren, Verkehrssteuern und Glücksspiel sowie den Gemeinden die im Folgenden angeführten Daten zu übermitteln. Die Ermächtigung besteht sowohl für die Stammdaten als auch für nachträgliche Änderungen von Dateninhalten. Die hierfür in Betracht kommenden Kategorien betroffener Personen sind in Abs. 1 angegeben.
1. Daten von natürlichen Personen:
- Name, ehemaliger Name, Geschlecht, Geburtsdatum, Staatsbürgerschaft,
- Adressen, Telefonnummern, E-Mail-Adressen, Faxnummern,
- Umfang und Inhalt der nach diesem Gesetz erteilten Bewilligungen und Bescheinigungen nach § 4,
- Standorte der Betriebsstätten und
- Standorte der Wettterminals
2. Daten von juristischen Personen:
- Name der juristischen Person, Rechtsform, Sitz, Firmenbuchnummer,
- Telefonnummern, E-Mail-Adressen, Faxnummern der juristischen Person,
- Gesellschaftsverhältnisse und Vertretungsbefugnisse,
- Umfang und Inhalt der nach diesem Gesetz erteilten Bewilligungen und Bescheinigungennach § 4,
- Standorte der Betriebsstätten und
- Standorte der Wettterminals
Eine Übermittlung von einzelnen Daten an sonstige Organe des Bundes, der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände, an die Gerichte sowie an gesetzliche berufliche Vertretungen ist, wenn nicht weitergehende Übermittlungen gesetzlich vorgesehen sind, nur auf deren begründetes Ersuchen und soweit zulässig, als diese Daten zur Wahrnehmung der den Empfängern gesetzlich übertragenen Aufgaben benötigt werden.
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