(1) Die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber hat in folgenden Fällen Sorgfaltspflichten gegenüber Wettkundinnen oder Wettkunden anzuwenden :
1. bei Begründung einer Geschäftsbeziehung,
2. bei Wetteinsätzen als auch bei der Auszahlung von Wettgewinnen, die jeweils einen Geldbetrag von € 2.000,-- übersteigen; dies gilt auch dann, wenn für die Bewilligungsinhaberin oder den Bewilligungsinhaber erkennbar ist oder bei Anwendung der nötigen Sorgfalt erkennbar sein muss, dass der genannte Geldbetrag durch mehrere, miteinander in Verbindung stehende Wettvorgänge überschritten wird,
3. bei Geldtransfers im Sinne des Art. 3 Z 9 der Verordnung (EU) 2015/847 von mehr als € 1.000,--,
4. bei Verdacht der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung,
5. bei Zweifeln an der Richtigkeit oder Eignung zuvor erhaltener Kundenidentifikationsdaten.
(2) Die Sorgfaltspflichten gegenüber Wettkundinnen oder Wettkunden umfass e n :
1. die Feststellung der Identität der Wettkundin oder des Wettkunden und Überprüfung der Identität auf der Grundlage von Dokumenten, Daten oder Informationen, die von einer glaubwürdigen und unabhängigen Quelle stammen, einschließlich elektronischer Mittel für die Identitätsfeststellung und einschlägiger Vertrauensdienste gemäß der Verordnung (EU) 910/2014 sowie anderer sicherer Verfahren zur Identifizierung aus der Ferne oder auf elektronischem Weg,
2. Feststellung der Identität des wirtschaftlichen Eigentümers und Ergreifung angemessener Maßnahmen zur Überprüfung seiner Identität , so dass die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber davon überzeugt ist zu wissen, wer der wirtschaftliche Eigentümer ist; im Falle von juristischen Personen, Trusts, Gesellschaften, Stiftungen und ähnlichen Rechtsvereinbarungen schließt dies ein, dass angemessene Maßnahmen ergriffen werden, um die Eigentums- und Kontrollstruktur der Wettkundin oder des Wettkunden zu verstehen. Wenn der ermittelte wirtschaftliche Eigentümer ein Angehöriger der Führungsebene ist, ergreift die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber die erforderlichen angemessenen Maßnahmen, um seine Identität zu überprüfen, und führt Aufzeichnungen über die ergriffenen Maßnahmen sowie über etwaige während des Überprüfungsvorgangs aufgetretene Schwierigkeiten,
3. Bewertung und Einholung von Informationen über den Zweck und die angestrebte Art der Geschäftsbeziehung,
4. kontinuierliche Überwachung der Geschäftsbeziehung , einschließlich einer Überprüfung der im Verlauf der Geschäftsbeziehung ausgeführten Transaktionen, um sicherzustellen, dass diese mit den Kenntnissen der Bewilligungsinhaberin oder des Bewilligungsinhabers über die Wettkundin oder den Wettkunden, ihre oder seine Geschäftstätigkeit und ihr oder sein Risikoprofil, einschließlich erforderlichenfalls der Herkunft der Mittel, übereinstimmen.
Die Feststellung und Überprüfung der Identität der Kundin oder des Kunden und des wirtschaftlichen Eigentümers hat vor der Begründung der Geschäftsbeziehung oder vor der Transaktion zu erfolgen. Zudem muss sich die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber vergewissern, dass jede Person, die vorgibt, im Namen der Kundin oder des Kunden zu handeln, dazu berechtigt ist, und muss die Identität dieser Person feststellen und überprüfen. Die Vertretungsbefugnis ist auf geeignete Art und Weise zu überprüfen. Die Kundin oder der Kunde hat Änderungen der Vertretungsbefugnis während aufrechter Geschäftsbeziehung von sich aus unverzüglich bekannt zu geben.
(3) Die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber kann den Umfang der in Abs. 2 genannten Sorgfaltspflichten auf risikoorientierter Grundlage bestimmen. Bei der Bewertung der Risiken von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung sind zumindest die im Anhang I der Richtlinie (EU) 2015/849 in der Fassung der Richtlinie (EU) 2018/843 angeführten Variablen zu berücksichtigen. Die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber muss der Landesregierung gegenüber nachweisen können , dass die von ihm getroffenen Maßnahmen angesichts der ermittelten Risiken von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung angemessen sind.
(4) Zu Beginn einer neuen Geschäftsbeziehung mit einem Rechtsträger gemäß § 1 WiEReG hat die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber einen Auszug aus dem Register der wirtschaftlichen Eigentümer gemäß § 9 oder § 10 WiEReG als Nachweis der Registrierung der wirtschaftlichen Eigentümer einzuholen. Zu Beginn einer neuen Geschäftsbeziehung mit einer Gesellschaft, einem Trust, einer Stiftung, einer mit einer Stiftung vergleichbaren juristischen Person oder mit einer trustähnlichen Rechtsvereinbarung mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat oder in einem Drittland, die mit einem Rechtsträger im Sinne des § 1 WiEReG vergleichbar sind, hat die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber einen Nachweis der Registrierung oder einen Auszug einzuholen, sofern dessen wirtschaftliche Eigentümer in einem den Anforderungen der Art. 30 oder 31 der Richtlinie (EU) 2015/849 entsprechenden Register registriert werden müssen.
(5) Wenn die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber ihren oder seinen Sorgfaltspflichten gegenüber einer Wettkundin oder einem Wettkunden, ausgenommen Abs. 2 Z 4, nicht nachkommt oder nachkommen kann, darf sie oder er keine Transaktion über ein Bankkonto vornehmen, keine Geschäftsbeziehung begründen und keine Transaktionen durchführen . Zudem muss sie oder er eine bereits bestehende Geschäftsbeziehung beenden und prüfen, in Bezug auf die Wettkundin oder den Wettkunden, eine Verdachtsmeldung an die Geldwäschemeldestelle des Bundes zu erstatten.
(6) Die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber hat die Sorgfaltspflichten gegenüber Wettkundinnen oder Wettkunden nicht nur auf alle neuen Wettkundinnen oder Wettkunden, sondern zu geeigneter Zeit auch auf die bestehende Kundschaft auf risikobasierter Grundlage anzuwenden. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn sich bei einer Wettkundin oder einem Wettkunden maßgebliche Umstände ändern oder wenn die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber rechtlich verpflichtet ist, die Kundin oder den Kunden im Laufe des betreffenden Kalenderjahres zu kontaktieren, um etwaige einschlägige Informationen über den wirtschaftlichen Eigentümer zu überprüfen, oder wenn die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber gemäß der Richtlinie 2011/16/EU dazu verpflichtet ist.
(7) Die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber ist nach Maßgabe des § 9 Abs. 1 Z 5 und Abs. 2 WiEReG zur Einsicht in das Register der wirtschaftlichen Eigentümer berechtigt. Die Landesregierung hat den Namen und die Stammzahl der Bewilligungsinhaberinnen und Bewilligungsinhaber auf elektronischem Weg, soweit möglich über eine Schnittstelle oder eine Online-Applikation, unentgeltlich an die Registerbehörde zu übermitteln und laufend aktuell zu halten.
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