(1) Der Abschluss oder die Vermittlung von Wetten oder die Vermittlung von Wettkundinnen oder Wettkunden ist nur mit Personen zulässig, die das 18. Lebensjahr vollendet haben . Im Zweifelsfall ist die Volljährigkeit durch einen amtlichen Lichtbildausweis, der § 6 FM-GwG entspricht, nachzuweisen.
(2) Wetteinsätze an einem Wettterminal oder Wetteinsätze, die pro Wette den Betrag von € 100,-- übersteigen , dürfen nur von Personen geleistet werden, die über eine gültige Wettkundenkarte der Bewilligungsinhaberin oder des Bewilligungsinhabers verfügen und die ihre Identität vor Ausstellung der Wettkundenkarte mit einem amtlichen Lichtbildausweis, der den Vorgaben von § 6 FM-GwG entspricht, nachgewiesen haben .
(3) Die Wettkundenkarte darf von der Wettunternehmerin oder dem Wettunternehmer nur an Personen ausgegeben werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Sie muss mit einem Lichtbild versehen sein und zumindest folgende Inhalte aufweisen:
1. den Namen der Bewilligungsinhaberin oder des Bewilligungsinhabers,
2. den Namen der Kundin oder des Kunden,
3. das Geburtsdatum,
4. das (Erst-)Ausstellungsdatum,
5. die fortlaufende Kartennummer,
6. die fortlaufende, eindeutig zugeordnete Kundennummer und
7. die Unterschrift der Karteninhaberin oder des Karteninhabers.
(4) Bei der Ausstellung der Wettkundenkarte sind die Identität der Wettkundin oder des Wettkunden und die Daten des amtlichen Lichtbildausweises, mit dem die Identität nachgewiesen wurde, festzuhalten und sind diese Aufzeichnungen mindestens fünf Jahre aufzubewahren . Durch geeignete Maßnahmen ist auch sicherzustellen, dass jede Wettkundin oder jeder Wettkunde, die oder der nicht gesperrt ist, nur über eine gültige Wettkundenkarte verfügt und Wettkundenkarten von gesperrten Personen unverzüglich für die Dauer der Sperre deaktiviert werden.
(5) Entsteht bei einer Wettkundin oder einem Wettkunden die begründete Annahme, dass Häufigkeit und Intensität ihrer oder seiner Teilnahme an Wetten für den Zeitraum, in welchen sie oder er mit dieser Intensität und Häufigkeit an Wetten teilnimmt, das Existenzminimum gefährden, hat die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber geeignete Maßnahmen, abgestuft von der Information bis zur Sperre für einen bestimmten Zeitraum oder für unbestimmte Zeit, zu treffen. Verweigert die Wettkundin oder der Wettkunde dabei die Mitwirkung, ist eine Sperre auszusprechen. Darüber sind Aufzeichnungen zu führen, die mindestens fünf Jahre aufzubewahren sind.
(6) Jede Wettkundin oder jeder Wettkunde kann sich von der Teilnahme an Wetten ohne Angabe von Gründen durch eine schriftliche Mitteilung an die Bewilligungsinhaberin oder den Bewilligungsinhaber für die Wettteilnahme für einen bestimmten Zeitraum oder für unbestimmte Zeit sperren lassen (Selbstsperre) . Vor Ablauf des Zeitraums ist die Wettteilnahme nur zulässig, wenn die Wettkundin oder der Wettkunde glaubhaft macht, dass das Gefährdungspotenzial nach Abs. 5 nicht oder nicht mehr gegeben ist. Ebenso kann die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber Personen ohne Angabe von Gründen oder wenn die Voraussetzungen nach Abs. 5 vorliegen, von der Teilnahme an Wetten ausschließen (Fremdsperre) .
(7) Die Betreuung von Wettkundinnen oder Wettkunden mit auffälligem Wettverhalten nach Abs. 5 hat durch besonders geschultes Personal der Bewilligungsinhaberin oder des Bewilligungsinhabers zu erfolgen.
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